Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Eduardo Espressobar GmbH

 

Die Eduardo Espressobar GmbH („Auftragnehmer“) verpflichtet sich gegenüber der den Auftrag gebenden Partei („Auftraggeber“) (gemeinsam, die „Parteien“) Kaffeemaschinen bspw. der Marke ETNA („Maschine“) zur Verfügung zu stellen. Anzahl und Aufstellungsort der Maschinen sowie Wahl der Angebots-Variante und Laufzeit unterliegen einer gesonderten Vereinbarung („Auftrag“) zwischen den Parteien. Hinsichtlich der Angebots-Varianten sowie der Miet- und Produktpreise wird ausdrücklich auf das „Angebot und Bestellformular“ Bezug genommen. Vorbehaltlich etwaiger Sondervereinbarungen gelten ergänzend diese AGB:

Aufstellung/Einstellung der Maschine
1. Der Auftragnehmer übernimmt die Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschine sowie deren Abholung nach Beendigung des Auftrags kostenlos.
2. Je eine Nachjustierung pro Maschine (Kaffeestärke, Tassenfüllmenge) nach den individuellen Wünschen des Auftraggebers nimmt der Auftragnehmer kostenlos vor.
3. Für jede weitere Serviceleistung des Auftragnehmers, die durch den Auftraggeber veranlasst ist oder dessen Risikosphäre entstammt und nicht auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruht, zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Anfahrts- sowie zusätzlich eine stündliche Servicepauschale von jeweils 79,00 € (zzgl. Materialkosten).

Reinigung/Wartung der Maschine
4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Maschine bei Hinweis der Maschine gemäß beiliegender Reinigungsanleitung, jedoch mindestens zweimal wöchentlich, zu reinigen. Bei Übergabe werden Reinigungsutensilien (Reinigungstabletten, Ersatz-schläuche, Pinsel, Bürste) übergeben. Diese sind bei Abholung der Maschine wieder abzugeben. Der Auftraggeber reinigt und pflegt die Maschine in eigener Verantwortung.
5. Der Auftraggeber übernimmt die betriebssicherheitsrechtliche Prüfung i.S.d. DGUV Vorschrift 3 in eigener Verantwortung.
6. Der Auftragnehmer übernimmt kostenlos die jährliche Wartung der Maschine inkl. Verschleißteile.

Abnahmepflicht/Lieferung von Füllprodukten
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Füllprodukte sowie die Reinigungstabletten ausschließlich über den Auftragnehmer zu beziehen und nur diese in der Maschine zu verwenden.
8. Der Auftraggeber erhält monatlich eine regelmäßige Lieferung von Füllprodukten und Reinigungstabletten. Den Umfang der regelmäßigen Lieferung legen die Parteien im „Angebot und Bestellformular“ bei Vertragsabschluss festgelegt. Der Umfang beträgt monatlich mindestens 10 Reinigungstabletten sowie eine Packung je Füllprodukt, das zum Betrieb der Maschine erforderlich ist.
9. Die Lieferkosten der monatlichen regelmäßigen Lieferung trägt der Auftragnehmer. Wünscht der Auftraggeber darüber hinaus weitere Lieferungen, stellt der Auftragnehmer dafür angemessene Lieferkosten in Rechnung.

Schäden/Reparaturen
10. Ausschließlich der vermerkte Ansprechpartner oder ein von ihm Bevollmächtigter dürfen eine Reparatur verbindlich beauftragen. Defekte und Reparaturen, die auf unsachgemäße Behandlung durch Mitarbeiter des Auftraggebers oder Personen aus dessen Risikosphäre zurückzuführen sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Angebotswechsel/Kündigung
11. Die Parteien können eine unverbindliche Testphase von 14 Tagen vereinbaren, die beiderseits jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Wird keine Kündigung erklärt, beginnt nach Ablauf der Testphase unmittelbar die zuvor vereinbarte Angebots-Variante; wurde keine Angebots-Variante explizit vereinbart, gilt die Angebots-Variante 1 als vereinbart.
12. Bei allen angebotenen Angebots-Varianten können beide Parteien den Auftrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit kündigen, andernfalls beginnt die vereinbarte Laufzeit erneut.

Haftungsausschluss
13. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, dessen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich eines milderen gesetzlichen Haftungsmaßstabs nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind). Im letztgenannten Fall ist der Ersatz auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.

Schlussbestimmungen
14. Die Maschine verbleibt im Eigentum des Auftragnehmers.
15. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
16. Der ausschließliche örtliche Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Auftrag ist Neuss.